Unternehmensformen II

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OHG

Zur Leitung einer OHG sind grundsätzlich alle Gesellschafter verpflichtet und berechtigt. Das Handelsgesetzbuch unterscheidet dabei die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsbefugnis. Diese Befugnisse beziehen sich zum einen auf Entscheidungen im Außenverhältnis der OHG (Lieferanten / Kunden), zum anderen im Innenverhältnis der Unternehmung.
Auf welchen Bereich beziehen sich die Befugnisse?